Satzung
der
V o l k s h o c h s c h u l e
Tellingstedt - Hennstedt e.V.
§ 1
Name, Sitz, Eintragung
§ 2
Zweck
Die Arbeit des Vereins dient der Erwachsenen- und Jugendbildung, sowie der beruflichen Weiterbildung in allen Bereichen, soweit sie nicht von anderen Institutionen wahrgenommen werden.
Der Verein arbeitet, soweit es sein Zweck und seine Zielsetzung erfordern, mit den Schulen und mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, Vereinigungen und Körperschaften zusammen, sowie mit den Volkshochschulen in den Nachbargemeinden. Seine Arbeit ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Beiträge der persönlichen Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Beiträge der kooperativen Mitglieder werden zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder und den übrigen Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Es ist von dem/r Vorsitzenden und von dem/r Protokollführer/in zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorgibt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen:
Auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes (a - c)
b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Satzungsänderungen
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden, der/die gleichzeitig Leiter/in der Volkshochschule ist
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) mindestens zwei Beisitzern
d) zwei Vertretern des Amtes Kirchspielslandsgemeinden Eider
e) je einem Vertreter der Gemeinde Tellingstedt und der Gemeinde Hennstedt
Die Vorstandsmitglieder a - c werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder d und e werden von dem Amtsausschuss bzw. den Gemeindevertretungen Tellingstedt und Hennstedt entsandt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den/der Vorsitzenden und den/der Stellvertreter/in vertreten.
Jeder für sich ist zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der/die Stellvertreter/in darf nur bei Verhinderung der/s Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist zuständig für:
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein kann Vorstandsmitgliedern oder sonst für den Verein ehrenamtlich tätigen Personen eine Ehrenamtspauschale jährlich bis zur Höhe der gesetzlich vorgegebenen Höchstgrenze zahlen. Soweit es die Vereinsaufgabe zur Durchführung des Vereinszweckes erfordert, können haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter beschäftigt werden.
Aufwendungen, die durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, wie Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon- und Kopier- und Druckkosten, können auf Antrag erstattet werden. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. Erstattungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüfungsfähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das Vermögen des Vereins fällt nach der Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zweckes an das Amt Kirchspielslandsgemeinden Eider und an die Gemeinden Tellingstedt und Hennstedt zu gleichen Teilen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung (10.07.2024 VR 707 ME) in das Vereinsregister in Kraft.