Satzung der

V o l k s h o c h s c h u l e
Tellingstedt - Hennstedt e.V.

 

§ 1
Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Tellingstedt-Hennstedt“
(2) Der Sitz ist Tellingstedt
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Meldorf eingetragen

 

§ 2
Zweck

Die Arbeit des Vereins dient der Erwachsenen- und Jugendbildung, sowie der beruflichen Weiterbildung in allen Bereichen, soweit sie nicht von anderen Institutionen wahrgenommen werden.

Der Verein arbeitet, soweit es sein Zweck und seine Zielsetzung erfordern, mit den Schulen und mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, Vereinigungen und Körperschaften zusammen, sowie mit den Volkshochschulen in den Nachbargemeinden. Seine Arbeit ist überparteilich und überkonfessionell.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres (persönliche Mitglieder) und juristische Personen (kooperative Mitglieder) werden.

(2) Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand des Vereins schriftlich zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Hat der Vorstand einem Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

(3) Bei der Anmeldung werden folgende persönliche Daten benötigt
- Vor- und Zunahme
- Anschrift
- Telefonnummer
- E-Mail Adresse
- Geburtsdatum
- Angaben zur Kontoverbindung

(4) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgabe des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Jeder Betroffene hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder 
  deren Richtigkeit, noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecke zu bearbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1. durch Tod bzw. durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

2. durch Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist gültig, wenn sie drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand zugegangen ist.

3. Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des ehrenrührigen Handelns oder durch Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu erklären.
Nach der Frist des unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitgliedes ist zu entscheiden. Der engere Vorstand entscheidet mit einer 2/3-Mehrheit. Der Ausschlussbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

4. Durch Streichung von der Mitgliederliste. Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn trotz schriftlicher Mahnung die Zahlung von Beiträgen nicht erfolgt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des engeren Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

§ 6
Mitgliedsbeiträge

Die Beiträge der persönlichen Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 
Die Beiträge der kooperativen Mitglieder werden zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.

 

§ 7
Organe

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 8
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder und den übrigen Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Es ist von dem/r Vorsitzenden und von dem/r Protokollführer/in zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorgibt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen:

Auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl des Vorstandes (a - c)
b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Satzungsänderungen

 

§ 9
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden, der/die gleichzeitig Leiter/in der Volkshochschule ist
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) mindestens zwei Beisitzern
d) zwei Vertretern des Amtes Kirchspielslandsgemeinden Eider
e) je einem Vertreter der Gemeinde Tellingstedt und der Gemeinde Hennstedt

Die Vorstandsmitglieder a - c werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder d und e werden von dem Amtsausschuss bzw. den Gemeindevertretungen Tellingstedt  und Hennstedt entsandt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den/der Vorsitzenden und den/der Stellvertreter/in vertreten.
Jeder für sich ist zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der/die Stellvertreter/in darf nur bei Verhinderung der/s Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen.
 

§ 10
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist zuständig für:

1. die Einstellung eines Geschäftsführer, dessen Aufgaben in einer Geschäftsordnung sind (oder Anlage zum Arbeitsvertrag)

2. die Durchführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse

3. die Aufstellung des Arbeitplanes

4. die Festsetzung der Teilnehmerentgelte und Honorare für Kursleiter und Referenten

5. Feststellung des Haushaltsplanes

 

§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12
Geschäftsführung

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein kann Vorstandsmitglieder oder sonst für den Verein ehrenamtlich tätigen Personen eine Ehrenamtspauschale bis zu 720,00 € jährlich zahlen. Soweit es die Vereinsaufgabe zur Durchführung des Vereinszweckes erfordert, können haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter beschäftigt werden.

Aufwendungen, die durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, wie Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon- und Kopier- und Druckkosten, können auf Antrag erstattet werden. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. Erstattungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüfungsfähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 13
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das Vermögen des Vereins fällt nach der Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zweckes an das Amt Kirchspielslandsgemeinden Eider und an die Gemeinden Tellingstedt und Hennstedt zu gleichen Teilen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 14
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung (24.06.2014 VR 707 ME) in das Vereinsregister in Kraft.