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Satzung
 
der


V o l k s h o c h s c h u l e
Tellingstedt - Hennstedt e.V.
 

§ 1

Name, Sitz, Eintragung

(1)         Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Tellingstedt-Hennstedt“

(2)         Der Sitz ist Tellingstedt

(3)         Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Meldorf eingetragen 

 

§ 2

Zweck

Die Arbeit des Vereins dient der Erwachsenen- und Jugendbildung, sowie der beruflichen Weiterbildung in allen Bereichen, soweit sie nicht von anderen Institutionen wahrgenommen werden.

Der Verein arbeitet, soweit es sein Zweck und seine Zielsetzung erfordern, mit den Schulen und mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, Vereinigungen und Körperschaften zusammen, sowie mit den Volkshochschulen in den Nachbargemeinden. Seine Arbeit ist überparteilich und überkonfessionell.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit
 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 4

Mitgliedschaft
 

(1)         Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres (persönliche Mitglieder) und juristische Personen (kooperative Mitglieder) werden.

(2)         Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand des Vereins schriftlich zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Hat der Vorstand einem Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

  

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet 

1.            durch Tod bzw. durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

2.            durch Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist gültig, wenn sie drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand zugegangen ist.

3.            durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

  

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Die Beiträge der persönlichen Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Beiträge der kooperativen Mitglieder werden zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.

 

§ 7

Organe

Die Organe des Vereins sind

a)            die Mitgliederversammlung

b)            der Vorstand
 

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung
 

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder und dem übrigen Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Es ist von dem/r Vorsitzenden und von dem/r Protokollführer/in zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorgibt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen:

Auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a)      die Wahl des Vorstandes (a - c)
b)      die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
c)      die Entlastung des Vorstandes
d)      die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e)      Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes
f)       Satzungsänderungen

  

§ 9

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a)      dem/der Vorsitzenden, der/die gleichzeitig Leiter/in der Volkshochschule ist
b)      dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c)      mindestens zwei Beisitzern
d)      zwei Vertretern des Amtes Kirchspielslandsgemeinden Eider
e)      je einem Vertreter der Gemeinde Tellingstedt und der Gemeinde Hennstedt
 

Die Vorstandsmitglieder a - c werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder d und e werden von dem Amtsausschuss bzw. den Gemeindevertretungen Tellingstedt  und Hennstedt entsandt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den/der Vorsitzenden und den/der Stellvertreter/in vertreten.
Jeder für sich ist zu Vertretung des Vereins berechtigt. Der/die Stellvertreter/in darf nur bei Verhinderung der/s Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen. 

 

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist zuständig für: 

1.      die Einstellung eines Geschäftsführer, dessen Aufgaben in einer Geschäftsordnung sind (oder Anlage zum Arbeitsvertrag)

2.      die Durchführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse

3.      die Aufstellung des Arbeitplanes

4.      die Festsetzung der Teilnehmerentgelte und Honorare für Kursleiter und Referenten

5.      Feststellung des Haushaltsplanes 

 

§ 11

Geschäftsjahr
 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das Vermögen des Vereins fällt nach der Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zweckes an das Amt Kirchspielslandsgemeinden Eider und an die Gemeinden Tellingstedt und Hennstedt zu gleichen Teilen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 13

Inkrafttreten der Satzung
 

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

Tag der Eintragung: 20.07.2009 unter VR 707 ME